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Zitierfest

MucClearinghaeuser-GebuehrenS · Clearinghäuser-Gebührensatzung der Landeshauptstadt München

§ 2 MucClearinghaeuser-GebuehrenS – Gebührenschuldner

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 15.04.2014.

Schuldnerinnen/Schuldner der Benutzungsgebühren sind die Benutzerinnen und Benutzer, deren Aufnahme gemäß der Clearinghäuser-Benutzungssatzung verfügt wurde. Mehrere volljährige Benutzerinnen und Benutzer eines Clearinghauses haften als Gesamtschuldner, wenn sie nach § 5 Abs. 4 der Clearinghäuser-Benutzungssatzung gemeinsam aufgenommen wurden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 2 MucClearinghaeuser-GebuehrenS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 2 MucClearinghaeuser-GebuehrenS? Zitiere den Wortlaut.“

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