Für die Benutzung des zugewiesenen Clearinghauses und der zugehörigen Gemeinschaftseinrichtungen sind Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung zu entrichten für:
- 1. die Benutzung der Clearinghäuser (§ 4),
- 2. Nebenkosten bei der Benutzung der Clearinghäuser (§ 5).