Nach Art. 11 Abs. 2 Nr. 3 BayImSchG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 2 Abs. 2 andere als die dort aufgeführten Brennstoffe einsetzt,
- 2. entgegen § 2 Abs. 3 andere als die vom Hersteller als zulässig benannten Brennstoffe einsetzt,
- 3. entgegen § 3 Abs. 1 eine Feuerungsanlage betreibt,
- 4. entgegen § 3 Abs. 2 die Anlage nicht vor Inbetriebnahme mit der entsprechenden Typprüfung des Herstellers anzeigt,
- 5. entgegen § 4 Abs. 1 und 2 eine Einzelraumfeuerungsanlage weiter betreibt,
- 6. entgegen § 4 Abs. 3 den Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 7. eine Einzelraumfeuerungsanlage errichtet oder betreibt, die die im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung nach § 5 Abs. 1 dieser Verordnung festgelegten Anforderungen, Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt.