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Zitierfest

MucBStV · Brennstoffverordnung der Landeshauptstadt München

§ 6 MucBStV – Weitergehende Anforderungen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 21.04.2021.

Sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere die 1. BImSchV, die Bayerische Bauordnung (BayBO), die Verordnung über Feuerungsanlagen, Wärme- und Brennstoffversorgungsanlagen (Feuerungsverordnung - FeuV) sowie die Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparungsverordnung - EnEV) in ihrer jeweils gültigen Fassung, bleiben unberührt, soweit diese Verordnung keine weitergehenden Anforderungen enthält.

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