Sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere die 1. BImSchV, die Bayerische Bauordnung (BayBO), die Verordnung über Feuerungsanlagen, Wärme- und Brennstoffversorgungsanlagen (Feuerungsverordnung - FeuV) sowie die Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparungsverordnung - EnEV) in ihrer jeweils gültigen Fassung, bleiben unberührt, soweit diese Verordnung keine weitergehenden Anforderungen enthält.
MucBStV · Brennstoffverordnung der Landeshauptstadt München
§ 6 MucBStV – Weitergehende Anforderungen
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 21.04.2021.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 6 MucBStV nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 6 MucBStV? Zitiere den Wortlaut.“