(1) Das Referat für Gesundheit und Umwelt kann auf Antrag Ausnahmen von den Anforderungen des §§ 3 und 4 zulassen, soweit diese im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen und schädliche Einwirkungen nicht zu befürchten sind. Ausnahmen von den Anforderungen des §§ 3 und 4 werden zugelassen, wenn überwiegende öffentliche Belange dies erfordern. Ausnahmen werden unter Bedingungen und Auflagen erteilt.
(2) Anträge auf Ausnahmen sind beim Referat für Gesundheit und Umwelt einzureichen. Vor und bei der Antragstellung sollten die Antragsteller sich im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten von der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger beraten lassen.