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Zitierfest

MucBStV · Brennstoffverordnung der Landeshauptstadt München

§ 4 MucBStV – Übergangsregelungen für bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen (Altanlagen)

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 21.04.2021.

(1) Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die vor dem 30. Oktober 1999 (Inkrafttreten der Brennstoffverordnung in der Fassung vom 20. Oktober 1999) errichtet und in Betrieb genommen wurden, dürfen gemäß dieser Verordnung über den 31. Dezember 2018 hinaus nur dann weiterbetrieben werden, wenn nachfolgende Grenzwerte nicht überschritten werden:

Staub [g/m³]Kohlenmonoxid [g/m³]
0,041,25

Der Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte kann

  • 1. durch Vorlage einer Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers oder
  • 2. durch eine kostenpflichtige Messung einer Schornsteinfegerin oder eines Schornsteinfegers unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Anlage 4 Nr. 3 der 1. BImSchV geführt werden.

(2) Kann ein Nachweis über die Einhaltung des Grenzwerts nach Abs. 1 für Staub nicht erbracht werden, sind bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen bis spätestens 31. Dezember 2018 mit einer Einrichtung zur Minderung der Staubemission nach dem Stand der Technik nachzurüsten oder außer Betrieb zu nehmen. § 4 Abs. 6 1. BImSchV gilt entsprechend.

Kann der Nachweis über die Einhaltung des Grenzwertes nach Abs. 1 für Kohlenmonoxid nicht erbracht werden, sind bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen bis spätestens 31. Dezember 2018 außer Betrieb zu nehmen.

(3) Der Betreiber hat den Weiterbetrieb der Anlage über den 31. Dezember 2018 hinaus unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises nach Abs. 1 oder 2 (Nachweis über die Nachrüstung der Anlage nach dem Stand Technik) bis spätestens 31. Dezember 2018 beim Referat für Gesundheit und Umwelt anzuzeigen.

Die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach Abs. 1 bzw. die Nachrüstung nach dem Stand der Technik gilt als nachgewiesen, wenn das Referat für Gesundheit und Umwelt sich nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige schriftlich äußert.

(4) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für

  • 1. nichtgewerblich genutzte Herde und Backöfen mit einer Nennwärmeleistung unter 15 Kilowatt,
  • 2. offene Kamine nach § 2 Nr. 12 der 1. BImSchV,
  • 3. Grundöfen nach § 2 Nr. 13 der 1. BImSchV,
  • 4. Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt, sowie
  • 5. Einzelraumfeuerungsanlagen, bei denen der Betreiber gegenüber der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger glaubhaft machen kann, dass sie vor dem 1. Januar 1950 hergestellt oder errichtet wurden.

(5) Abs. 2 gilt nicht für Kamineinsätze, Kachelofeneinsätze oder vergleichbare Ofeneinsätze, die eingemauert sind. Diese sind spätestens bis zum 31. Dezember 2018 mit nachgeschalteten Einrichtungen zur Minderung der Staubemission nach dem Stand der Technik auszustatten. § 4 Abs. 6 1. BImSchV gilt entsprechend.

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