(1) Neue Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, mit Ausnahme von Grundöfen und offenen Kaminen, dürfen ab Inkrafttreten dieser Verordnung nur errichtet und betrieben werden, wenn für die Feuerstättenart der Einzelraumfeuerungsanlage durch eine Typprüfung des Herstellers belegt werden kann, dass unter Prüfbedingungen die Anforderungen an die Emissionsgrenzwerte nach Anlage 4 Nr. 1 Stufe 2 der 1. BImSchV und an den Mindestwirkungsgrad nach Anlage 4 Nr. 1 der 1. BImSchV eingehalten werden.
(2) Der Betreiber hat vor Inbetriebnahme die Anlage mit der entsprechenden Typprüfung des Herstellers nach Abs. 1 beim Referat für Gesundheit und Umwelt anzuzeigen. Die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach Abs. 1 gilt als nachgewiesen, wenn das Referat für Gesundheit und Umwelt sich nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige schriftlich äußert.