(1) Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen gelten besondere Anforderungen für den Betrieb von Einzelraumfeuerungsanlagen nach dieser Verordnung.
(2) In den Einzelraumfeuerungsanlagen nach § 1 dieser Verordnung dürfen nur folgende in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 5 a der 1. BImSchV benannte Festbrennstoffe eingesetzt werden:
- a) Steinkohlen, nicht pechgebundene Steinkohlenbriketts, Steinkohlenkoks
- b) Braunkohlen, Braunkohlenbriketts und Braunkohlenkoks
- c) Brenntorf, Presslinge aus Brenntorf
- d) Grill-Holzkohle, Grill-Holzkohlebriketts nach DIN EN 1860, Ausgaben September 2005 (Beuth Verlag, Berlin)
- e) naturbelassenes, stückiges Holz, einschließlich anhaftender Rinde, insbesondere in Form von Scheitholz, Hackschnitzeln, sowie Reisig und Zapfen
- f) Presslinge aus naturbelassenem Holz in Form von Holzbriketts nach DIN EN 14961 Teil 1, Ausgabe April 2010, und Teil 3, Ausgabe September 2011, (Beuth Verlag, Berlin), oder in Form von Holzpellets nach den brennstofftechnischen Anforderungen des DINplus - Zertifizierungsprogramms „Holzpellets zur Verwendung in Kleinfeuerstätten nach DIN 51731-HP 5“, Ausgabe August 2007 (Beuth Verlag, Berlin) sowie andere Holzbriketts oder Holzpellets aus naturbelassenem Holz mit gleichwertiger Qualität.
Rindenpresslinge stellen keine zulässigen Brennstoffe im Sinne von Buchst. f) dar und dürfen in den Einzelraumfeuerungsanlagen nicht eingesetzt werden.
(3) Der Betrieb von Einzelraumfeuerungsanlagen nach § 1 dieser Verordnung ist nur mit Festbrennstoffen zulässig, die auch in der Betriebsanleitung des Herstellers als zulässige Brennstoffe genannt sind. Die Betriebsanleitung ist zu beachten.