Zum Inhalt springen
Zitierfest

MucBStV · Brennstoffverordnung der Landeshauptstadt München

§ 1 MucBStV – Anwendungsbereich

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 21.04.2021.

Diese Verordnung gilt für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe im Sinne der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV) vom 26.01.2010 (BGBl. I, S. 38) im Stadtgebiet der Landeshauptstadt München.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 1 MucBStV nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 1 MucBStV? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten