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MucBezirksausschussS · Satzung für die Bezirksausschüsse der Landeshauptstadt München (Bezirksausschuss-Satzung)

§ 9 MucBezirksausschussS – Befugnisse im Allgemeinen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 16.09.2026.

(1) Die Bezirksausschüsse entscheiden durch Beschluss unter Beachtung gesamtstädtischer Belange in Angelegenheiten aus dem Zuständigkeitsbereich des Stadtrates, deren Bedeutung auf den Stadtbezirk begrenzt ist, wenn ihnen die Zuständigkeit zur Entscheidung durch diese Satzung (siehe Anlage 1) zugewiesen ist. Die Entscheidungsbefugnis der Bezirksausschüsse besteht nur im Rahmen der konkreten, insbesondere haushaltsrechtlichen Vorgabe des Stadtrats.

(2) Den Bezirksausschüssen stehen außerdem Antrags-, Anhörungs- und Unterrichtungsrechte zu. Sie sind zur Wahrnehmung ihrer Rechte von der Stadtverwaltung möglichst frühzeitig in die Entscheidungsvorbereitung einzubeziehen. Diese Rechte stehen auch den Bezirksausschüssen zu, auf deren Stadtbezirk sich Entscheidungen, Maßnahmen oder Einrichtungen aus anderen Stadtbezirken auswirken können. [1]

(3) Die Angelegenheiten, in denen Entscheidungs-, Anhörungs- und Unterrichtungsrechte bestehen, enthält der gleichnamige Katalog, der als Anlage 1 Bestandteil dieser Satzung ist.

(4) Die Bezirksausschüsse behandeln Bürgerversammlungsempfehlungen, die ausschließlich ihren Stadtbezirk betreffen, wenn es sich dabei um Angelegenheiten handelt,

  • - die in dem Katalog der Fälle der Entscheidung, Anhörung und Unterrichtung der Bezirksausschüsse (Anlage 1 der BA-Satzung) als Entscheidungsangelegenheiten aufgeführt sind,

oder

  • - für die der Oberbürgermeister oder in den Fällen des Art. 88 Abs. 2 GO die Werkleitung zuständig ist.

(5) Die betroffenen Bezirksausschüsse behandeln Anträge von Einwohnerversammlungen innerhalb einer Frist von drei Monaten (§ 7 Abs. 6 Bürger- und Einwohnversammlungssatzung).

(6) Einwohnerinnen und Einwohner des Stadtbezirks sowie Vertreterinnen und Vertreter von Bürgerinitiativen und sonstigen bezirklichen Interessengruppen haben das Recht, sich mit Eingaben und Beschwerden an den Bezirksausschuss zu wenden.

(7) Nach Art. 18 a Abs. 11 GO kann über Angelegenheiten, die dem Bezirksausschuss zur Entscheidung übertragen sind, auch innerhalb des Stadtbezirks ein Bürgerentscheid stattfinden. Der Antrag ist schriftlich beim Bezirksausschuss einzureichen. Dieser leitet ihn unverzüglich an den Stadtrat weiter und nimmt rechtzeitig vor dessen Entscheidung dazu Stellung.

[1] Hinweis: Die Beteiligungsrechte bei Angelegenheiten der Stadtwerke München GmbH und der Städtisches Klinikum München GmbH sind durch Stadtratsbeschlüsse geregelt (abgedruckt als Anhang 1 und 2 zu dieser Satzung).

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