(1) Die Bezirksausschussmitglieder sind verpflichtet, an allen Sitzungen des Bezirksausschusses und der Unterausschüsse, denen sie angehören, teilzunehmen. Das Recht zur Teilnahme an der Beratung und der Abstimmung in den Unterausschüssen steht nur den Unterausschussmitgliedern und im Falle ihrer Verhinderung deren Stellvertretung zu.
(2) Bei einer Abstimmung darf sich kein Bezirksausschussmitglied der Stimme enthalten.
(3) Ein Verstoß gegen diese Pflichten kann in entsprechender Anwendung von Art. 48 Abs. 2 und 3 GO mit einem Ordnungsgeld bzw. unter Umständen mit dem Amtsverlust belegt werden.
(4) Bezirksausschussmitglieder, welche die Voraussetzungen des Art. 31 Abs. 3 GO erfüllen, können bei Entscheidungsangelegenheiten, die ihr Arbeitsgebiet betreffen, weder an der Beratung, vorberatenden Behandlung im Unterausschuss noch an der Beschlussfassung teilnehmen. Art. 49 Abs. 3 und 4 GO gelten für diese Fälle entsprechend.
(5) Kann ein Bezirksausschussmitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, muss es dies unter Angabe der Hinderungsgründe der bzw. dem Vorsitzenden oder der Protokollführung rechtzeitig mitteilen.