(1) Die Bezirksausschussmitglieder müssen Angelegenheiten geheim halten, wenn die Verschwiegenheit durch Gesetz vorgeschrieben, aus sonstigem Grund erforderlich oder durch den Stadtrat oder den Bezirksausschuss beschlossen ist. Außerdem fallen Angelegenheiten, die durch Bürgerbeschwerden ausgelöst werden, auf Wunsch der Beschwerde führenden Person unter die Verschwiegenheitspflicht. Personen, die zu den Sitzungen der Bezirksausschüsse zugezogen werden, sind auf die Pflicht zur Verschwiegenheit hinzuweisen. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch für die Zeit nach der Beendigung der Mitgliedschaft oder der Tätigkeit im Bezirksausschuss.
(2) Die Bezirksausschussmitglieder haben die ihnen nach der Satzung, Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung des Bezirksausschusses obliegenden Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen.
(3) Ein schuldhafter Verstoß gegen die Verschwiegenheits- oder Sorgfaltspflicht kann gemäß Art. 20 Abs. 4 GO mit einem Ordnungsgeld belegt werden.