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Zitierfest

MucBezirksausschussS · Satzung für die Bezirksausschüsse der Landeshauptstadt München (Bezirksausschuss-Satzung)

§ 6 MucBezirksausschussS – Eid, Gelöbnis

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 16.09.2026.

Die neugewählten Bezirksausschussmitglieder werden durch den Oberbürgermeister in einer gemeinsamen Veranstaltung bzw. bei Verhinderung oder beim Nachrücken durch die jeweilige Bezirksausschussvorsitzende bzw. den jeweiligen Bezirksausschussvorsitzenden in einer BA-Sitzung vereidigt oder legen ein Gelöbnis ab. Art. 31 Abs. 4 GO gilt für die Eidesformel entsprechend. Der Eid oder das Gelöbnis entfällt für diejenigen, die im Anschluss an ihre Amtszeit wieder zum Bezirksausschussmitglied gewählt werden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 6 MucBezirksausschussS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 6 MucBezirksausschussS? Zitiere den Wortlaut.“

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