Amtshindernisse, Amtsverlust und Nachrücken richten sich nach den Vorschriften des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes. Der Art. 31 Abs. 3 GO findet keine Anwendung. Für den Amtsverlust gelten die Art. 21 und 48 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz. Danach tritt der Amtsverlust insbesondere ein, wenn die gewählte Person alle Wohnungen nach Melderecht im Stadtbezirk aufgibt oder, wenn jemand keine Wohnung hat, seinen gewöhnlichen Aufenthalt auf ein Gebiet außerhalb des Stadtbezirks verlegt. Nach Beginn der Wahlzeit stellt der Bezirksausschuss ein Amtshindernis oder einen Amtsverlust fest und entscheidet über das Nachrücken der Listennachfolgerin bzw. des Listennachfolgers. Die gewählte Person kann die Übernahme des Amts ablehnen oder das Amt niederlegen; Art. 19 GO findet keine Anwendung.
MucBezirksausschussS · Satzung für die Bezirksausschüsse der Landeshauptstadt München (Bezirksausschuss-Satzung)
§ 5 MucBezirksausschussS – Amtshindernisse, Amtsverlust, Ausscheiden
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 16.09.2026.
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