(1) Die Bezirksausschussmitglieder werden von den im Stadtbezirk wohnenden Bürgerinnen und Bürgern gewählt (Art. 60 Abs. 3 GO). Die vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber müssen bei der Wahl in dem Stadtbezirk, in dem sie kandidieren, seit mindestens drei Monaten eine Wohnung haben, die nicht ihre Hauptwohnung sein muss, oder, ohne eine Wohnung zu haben, sich im Stadtbezirk gewöhnlich aufhalten. Jede Bewerberin bzw. jeder Bewerber darf bei einer Wahl zum Bezirksausschuss nur in einem Stadtbezirk aufgestellt werden.
(2) Für die Wahl gelten die Vorschriften über die Wahl der Gemeinderäte mit Ausnahme des Art. 31 Abs. 3 GO sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Wahlorgane für die Wahl der Stadträte auch für die Wahl der Mitglieder der Bezirksausschüsse zuständig sind und dass das Ergebnis dieser Wahl erst nach der Feststellung des Ergebnisses der Stadtratswahl zu ermitteln und festzustellen ist (Art. 60 Abs. 3 Satz 4 GO).
**) Ausführungshinweise zur Größe und Zusammensetzung (Mitgliederzahl) der Bezirksausschüsse gemäß § 3 der Bezirksausschuss-Satzung sind am Ende der Satzung abgedruckt