(1) Jeder Bezirksausschuss besteht aus mindestens 19 und höchstens 45 Mitgliedern. Im
Übrigen richtet sich die Zahl der Mitglieder nach der Zahl der Einwohnenden im jeweiligen
Stadtbezirk. Die Anzahl der Bezirksausschussmitglieder in einem Bezirksausschuss beträgt in Stadtbezirken
mit bis zu 39.500 Einwohnenden 19,
mit mehr als 39.500 bis zu 46.000 Einwohnenden 21,
mit mehr als 46.000 bis zu 52.500 Einwohnenden 23,
mit mehr als 52.500 bis zu 59.000 Einwohnenden 25,
mit mehr als 59.000 bis zu 65.500 Einwohnenden 27,
mit mehr als 65.500 bis zu 72.000 Einwohnenden 29,
mit mehr als 72.000 bis zu 78.500 Einwohnenden 31,
mit mehr als 78.500 bis zu 85.000 Einwohnenden 33,
mit mehr als 85.000 bis zu 91.500 Einwohnenden 35,
mit mehr als 91.500 bis zu 98.000 Einwohnenden 37,
mit mehr als 98.000 bis zu 104.500 Einwohnenden 39,
mit mehr als 104.500 bis zu 111.000 Einwohnenden 41,
mit mehr als 111.000 bis zu 117.500 Einwohnenden 43,
mit mehr als 117.500 Einwohnenden 45.
(2) Die Größe der Bezirksausschüsse ist vor jeder Neubildung auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Maßgebend für die Einwohnerzahl ist der letzte fortgeschriebene Stand der Stadtbezirksbevölkerung, der vom Statistischen Amt der Landeshauptstadt München für den Zeitpunkt veröffentlicht wurde, den das Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung gemäß Art. 55 Abs. 1 GLKrWG als Stichtag für die Kommunalwahl festgelegt hat. Bei der Berechnung der Einwohnerzahl sind die mit Haupt- und Nebenwohnsitz gemeldeten Personen zu Grunde zu legen.