(1) Die Bezirksausschüsse dienen der Erörterung und Durchsetzung stadtbezirksbezogener Anliegen der Bürgerinnen und Bürger. Hierbei sind gesamtstädtische Belange zu beachten.
(2) Die Bezirksausschüsse wirken nach Maßgabe dieser Satzung bei den Entscheidungen über Angelegenheiten der Stadtbezirke mit und vertreten deren Anliegen gegenüber der Stadt.
(3) Im Rahmen ihrer Zuständigkeit können Bezirksausschüsse Veranstaltungen zur Information oder Erörterung stadtbezirksbezogener Anliegen durchführen. Das Recht der Bezirksausschüsse, eigene Veranstaltungen im Sinne des Stadtratsbeschlusses vom 13.03.2002 mit Mitteln aus ihrem Budget durchzuführen, bleibt unberührt.