(1) Für jeden der 25 Stadtbezirke besteht ein Bezirksausschuss.
(2) Die Bezirksausschüsse sind lokale Organe der Landeshauptstadt München mit Antrags-, Entscheidungs-, Anhörungs- und Unterrichtungsrechten.
(3) Die Rechte der Bezirksausschüsse im Sinne von Abs. 2 ergeben sich aus der Gemeindeordnung, dieser Satzung und der Satzung über die Abhaltung von Bürger- und Einwohnerversammlungen.