(1) Jeder Bezirksausschuss kann mit dem Ziel der Förderung des Gemeinschaftslebens im Stadtbezirk in folgenden Angelegenheiten, im Rahmen seines Stadtbezirksbudgets anstelle des Stadtrats entscheiden:
- a) Zuschüsse an Vereine, Verbände und Initiativen, die folgende Gebiete betreffen:
Gesundheit und Umwelt, Geschlechtergerechtigkeit, Inklusion, Integration und Migration, Kultur, Jugend und Soziales, Schule und Sport, Seniorinnen und Senioren, Spiel, Stadtteilentwicklung;
- b) Bestellung städtischer Leistungen;
- c) Mitfinanzierung von Maßnahmen im Rahmen des Programms Bürgerinnen und Bürger gestalten ihre Stadt - Bürgerbeteiligung in den Stadtbezirken. Die Mindestbeteiligung der Bezirksausschüsse beträgt 25 % der Maßnahmensumme;
- d) Durchführung eigener Veranstaltungen der Bezirksausschüsse gemäß der vom Stadtrat beschlossenen Vorgaben.
Hinsichtlich Buchstaben a) bis c) sind die vom Stadtrat erlassenen Richtlinien zu beachten.
Der Beschluss darf nicht im Widerspruch zu gesamtstädtischen Belangen, insbesondere zum Wohl der Stadt stehen.
(2) Ist der Oberbürgermeister zur Entscheidung zuständig (z.B. vgl. § 22 Nr. 15 Geschäftsordnung des Stadtrats - GeschO), hat der Bezirksausschuss ein Vorschlagsrecht für die Verwendung dieser Mittel, von dem nur bei Rechtswidrigkeit oder Widerspruch zu gesamtstädtischen Belangen abgewichen werden soll.