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Zitierfest

MucBezirksausschussS · Satzung für die Bezirksausschüsse der Landeshauptstadt München (Bezirksausschuss-Satzung)

§ 11 MucBezirksausschussS – Vollzug der Beschlüsse

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 16.09.2026.

Für den Vollzug der Beschlüsse der Bezirksausschüsse gelten Art. 36 und Art. 59 Abs. 2 GO entsprechend. Danach ist der Oberbürgermeister für den Vollzug der Bezirksausschussbeschlüsse in Entscheidungsangelegenheiten zuständig. Er hat Beschlüsse zu beanstanden, ihren Vollzug auszusetzen und, soweit erforderlich, die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbeizuführen, wenn er sie für rechtswidrig hält.

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„Was regelt § 11 MucBezirksausschussS? Zitiere den Wortlaut.“

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