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Zitierfest

MucBezirksausschussS · Satzung für die Bezirksausschüsse der Landeshauptstadt München (Bezirksausschuss-Satzung)

§ 12 MucBezirksausschussS – Antragsrecht

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 16.09.2026.

(1) Anträge und Empfehlungen, für die der Stadtrat zuständig ist, sind von diesem oder einem beschließenden Ausschuss oder in Entscheidungsangelegenheiten von dem Bezirksausschuss innerhalb einer Frist von drei Monaten zu behandeln, sofern dem jeweiligen Antrag bzw. der Empfehlung nicht bereits zuvor entsprochen worden ist. Ihr Wortlaut einschließlich der Begründung muss in der Beschlussvorlage wiedergegeben sein.

(2) Anträge und Empfehlungen zu Bebauungsplänen, die in einem laufenden Bebauungsplanverfahren eingebracht werden, sind jedoch im Rahmen des jeweils darauffolgenden verfahrensmäßig vorgesehenen Billigungs- bzw. Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan zu behandeln.

(3) Anträge und Empfehlungen, für die der Oberbürgermeister bzw. in Fällen des Art. 88 Abs. 3 GO die Werkleitung zuständig ist, sollen von der Verwaltung innerhalb einer Frist von drei Monaten behandelt werden. Wenn sich die Erledigung länger hinzieht, werden Zwischenberichte erstellt.

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