(1) In den Fällen der Anhörung wird den Bezirksausschüssen zur Abgabe einer Stellungnahme eine Frist von sechs Wochen eingeräumt.
Bei der Anhörung im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren oder sonstigen bauordnungsrechtlichen Verfahren sowie beim Vollzug der Baumschutzverordnung und der Landschaftsschutzverordnung beträgt die Anhörungsfrist einen Monat. Die Anhörung ist unverzüglich, spätestens eine Woche nach erfolgter Unterrichtung geltend zu machen. Beim Vollzug der Baumschutzverordnung und der Landschaftsschutzverordnung im Einzelantragsverfahren beträgt die Frist nach Satz 3 zwei Wochen. Verspätet gestellte Ersuchen können unberücksichtigt bleiben.
(2) In Ausnahmefällen kann die Anhörungsfrist unter Angabe der Gründe verkürzt werden. Dabei soll ein Benehmen zwischen Verwaltung und Bezirksausschuss hergestellt werden.
In unaufschiebbaren Fällen wird die bzw. der Bezirksausschussvorsitzende oder die Vertretung gehört. Ist dies nicht möglich, so muss der Bezirksausschuss unverzüglich nachträglich unterrichtet werden.
(3) Soweit der Stadtrat für die Behandlung von Bürgerversammlungsempfehlungen zuständig ist und nicht ohnehin ein Anhörungsfall vorliegt, sind diejenigen Bezirksausschüsse anzuhören, die von der Bürgerversammlungsempfehlung oder von dem Behandlungsvorschlag der Verwaltung betroffen sind.