Der Stadtrat erlässt eine Geschäftsordnung für die Bezirksausschüsse *), die den Geschäftsgang regelt (BA-GeschO). Ergänzend gelten die Art. 46, 47 a, 48, 49, 51, 52 Abs. 4, 53, 54 GO entsprechend, soweit diese Satzung oder die Geschäftsordnung keine abweichenden Regelungen enthalten.
*) Anm. abgedruckt als Anhang zum Münchner Stadtrecht „Bezirksausschüsse - Geschäftsordnung“