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Zitierfest

MucBezirksausschussS · Satzung für die Bezirksausschüsse der Landeshauptstadt München (Bezirksausschuss-Satzung)

§ 23a MucBezirksausschussS – Beauftragte gegen Rechtsextremismus

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 16.09.2026.

(1) Der Bezirksausschuss benennt mindestens eine Beauftragte bzw. einen Beauftragten gegen Rechtsextremismus. Die benannte Person muss nicht dem Bezirksausschuss angehören. Die Tätigkeit ist ein Ehrenamt im Sinne des Art. 19 GO, der in der jeweils geltenden Fassung auch für die Ablehnung, Niederlegung und Abberufung gilt. Wenn keine Beauftragte bzw. kein Beauftragter benannt ist, können auch Bezirksausschussvorsitzende Tätigkeiten nach Abs. 2 wahrnehmen. Dieses Recht kann im Einzelfall oder generell durch Beschluss des Bezirksausschusses eingeschränkt werden.

(2) Die Tätigkeit der Beauftragten gegen Rechtsextremismus soll die demokratischen Aktivitäten gegen Rechtsextremismus auch in den einzelnen Münchner Stadtteilen befördern. Welche der nachfolgend genannten Tätigkeiten die einzelnen Beauftragten gegen Rechtsextremismus übernehmen, ist zunächst Entscheidung des Bezirksausschusses vor Ort und innerhalb des durch den Bezirksausschuss festgelegten Rahmens der beauftragten Person selbst:

  • a) Ansprechpartnerin bzw. Ansprechpartner für Bürgerinnen und Bürger im Stadtteil für die Themen Rechtsextremismus und Rechtspopulismus.
  • b) Regelmäßiger Besuch von Schulungen und Veranstaltungen, die von der Fachstelle für Demokratie empfohlen oder selbst abgehalten werden.
  • c) Unterstützung der Aktivitäten der Bürgerinnen und Bürger gegen Rechtsextremismus und Rechtspopulismus im Stadtbezirk.
  • d) Vernetzungsarbeit zwischen den Bezirksausschüssen bzw. mit der Verwaltung und Vereinen, Initiativen und Schulen vor Ort.
  • e) Erhalt von Informationen der Stadtverwaltung und (zügige) Weitergabe von Informationen zu rechtsextremen und rechtspopulistischen Themen in mündlicher und schriftlicher Art an den Bezirksausschuss (insbesondere an die Bezirksausschussvorsitzende bzw. an den Bezirksausschussvorsitzenden) und an die Bürgerinnen und Bürger im Stadtteil.
  • f) Organisation und Anmeldung von Veranstaltungen oder Infoständen im Stadtteil. Die bzw. der Beauftragte organisiert Veranstaltungen und Versammlungen eigenständig und ausschließlich als eigene Veranstaltungen des jeweiligen Bezirksausschusses.

Es steht den Bezirksausschüssen frei, jederzeit aus dem Satzungskatalog bestimmte Tätigkeiten per Beschluss herauszunehmen. Die Beauftragten gegen Rechtsextremismus sind verpflichtet, den Bezirksausschuss und insbesondere die bzw. den Bezirksausschussvorsitzenden mündlich bzw. schriftlich unverzüglich über die ergriffenen Tätigkeiten zu informieren. Sofern mehrere Beauftragte benannt sind, müssen sich diese zusätzlich gegenseitig unverzüglich informieren.

(3) Sind die Beauftragten gegen Rechtsextremismus nicht Mitglieder des Bezirksausschusses, werden sie zu den öffentlichen Sitzungen des Bezirksausschusses eingeladen und zu den nichtöffentlichen Sitzungen hinzugezogen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die die Tätigkeitsfelder der Beauftragten gegen Rechtsextremismus berühren könnten. Der Bezirksausschuss soll ihnen in diesen Fällen die Möglichkeit zum Vortrag geben. Soweit ihre Anträge nicht von der vorsitzenden Person oder anderen Mitgliedern des Bezirksausschusses übernommen werden, findet § 9 Abs. 6 entsprechend Anwendung.

(4) Den Beauftragten gegen Rechtsextremismus wird Rechtsschutz für Maßnahmen gewährt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit stehen. Hiervon sind strafrechtliche und zivilrechtliche Verfahren umfasst. Art. 20 Abs. 4 Satz 3 GO gilt entsprechend. Dasselbe gilt, wenn Bezirksausschussvorsitzende Tätigkeiten gemäß § 23 a Abs. 1 Satz 4 wahrnehmen.

(5) Bei Verhinderung der gemäß Abs. 1 benannten Beauftragten kann im Einzelfall, insbesondere zur Wahrnehmung von Terminen, eine Abwesenheitsstellvertretung benannt werden.

(6) Für die Entschädigung der nach Abs. 1 und Abs. 5 benannten Beauftragten gilt § 18 entsprechend.

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