(1) Der Bezirksausschuss benennt eine*einen Kinderbeauftragte*n. Die benannte Person soll mit den Kindern des Stadtbezirkes zusammen die sie betreffenden Fragen aufgreifen und die Kinder dabei unterstützen, ihre konkreten Vorschläge für einen kinderfreundlichen Stadtteil zu realisieren oder Missstände zu beseitigen. Zu diesem Zweck ist sie bereits in die Planungsphase von Projekten einzuschalten, welche die Interessen von Kindern des Stadtbezirkes betreffen können. Zusätzlich kann der Bezirksausschuss eine*einen Jugendbeauftragte*n benennen.
(2) Der Bezirksausschuss benennt eine*einen Beauftragte*n für Menschen mit Behinderungen. Die Tätigkeit der benannten Person soll im Sinne des Art. 1 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) dazu beitragen, dass Menschen mit Behinderungen in vollem Umfang und gleichberechtigt mit Nichtbehinderten von den Menschenrechten Gebrauch machen können. Sie soll die Belange von Menschen mit Behinderungen im Stadtbezirk aufgreifen und bei der Realisierung eines inklusiven Stadtbezirkes oder bei der Beseitigung von Missständen unterstützend wirken. Menschen mit Behinderungen sollen dabei so weit wie möglich einbezogen werden. Zu diesem Zweck ist sie bereits in die Planungsphase von Projekten einzuschalten, welche die Interessen von Menschen mit Behinderungen des Stadtbezirkes betreffen können.
(3) Der Bezirksausschuss benennt eine*einen Gleichstellungsbeauftragte*n. Die benannte Person soll im Stadtbezirk die Umsetzung der Europäischen Charta für die Gleichstellung von Frauen und Männern auf lokaler Ebene (Europäische Charta) befördern, Gleichstellungsbelange von Frauen und Männern im Stadtbezirk aufgreifen und bei der Beseitigung von Missständen unterstützend mitwirken. Sie unterstützt den Bezirksausschuss bei Anträgen auf Zuwendungen aus dem Stadtbezirksbudget hinsichtlich Aspekten des Gender-Budgetings.
(4) Der Bezirksausschuss benennt eine*einen Migrations-/Integrationsbeauftragte*n. Die benannte Person soll im Stadtbezirk die Belange der Menschen mit Migrationsgeschichte aufgreifen sowie die Integration dieses Personenkreises unterstützen.
(5) Beauftragte nach Abs. 1 bis 4 müssen nicht dem Bezirksausschuss angehören. Die Tätigkeit ist ein Ehrenamt im Sinne von Art. 19 GO, der in der jeweils geltenden Fassung auch für die Ablehnung, Niederlegung und Abberufung gilt.
(6) Ist die nach Abs. 1 bis 4 benannte Person nicht Mitglied des Bezirksausschusses, wird sie zu den öffentlichen Sitzungen des Bezirksausschusses eingeladen und zu den nicht öffentlichen Sitzungen hinzugezogen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die ihre Tätigkeitsfelder berühren können. Der Bezirksausschuss soll ihr in diesen Angelegenheiten die Möglichkeit zum Vortrag geben. Soweit ihre Anträge nicht von der vorsitzenden Person oder anderen Mitgliedern des Bezirksausschusses übernommen werden, findet § 9 Abs. 6 entsprechend Anwendung.
(7) Bei Verhinderung der gemäß den Absätzen 1 bis 4 benannten Beauftragten kann im Einzelfall, insbesondere zur Wahrnehmung von Terminen, eine Abwesenheitsstellvertretung benannt werden.
(8) Für die Entschädigung der nach Abs. 1 bis 4 und 7 benannten Personen gilt § 18 entsprechend.