(1) Der Bezirksausschuss kann beschließen, dass die für den Stadtrat geltende Ferienzeit nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Geschäftsordnung des Stadtrats für den Bezirksausschuss gilt. Für die Dauer der Ferienzeit ist dann ein Ferienausschuss zu bilden, der die Aufgaben des Bezirksausschusses übernimmt. Seine Größe wird durch Beschluss festgelegt. Der Ferienausschuss muss mindestens die Größe eines Unterausschusses des jeweiligen Bezirksausschusses haben.
(2) § 22 Abs. 2 bis 4 gelten für den jeweiligen Ferienausschuss entsprechend.