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Zitierfest

MucBezirksausschussS · Satzung für die Bezirksausschüsse der Landeshauptstadt München (Bezirksausschuss-Satzung)

§ 22a MucBezirksausschussS – Ferienausschuss

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 16.09.2026.

(1) Der Bezirksausschuss kann beschließen, dass die für den Stadtrat geltende Ferienzeit nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Geschäftsordnung des Stadtrats für den Bezirksausschuss gilt. Für die Dauer der Ferienzeit ist dann ein Ferienausschuss zu bilden, der die Aufgaben des Bezirksausschusses übernimmt. Seine Größe wird durch Beschluss festgelegt. Der Ferienausschuss muss mindestens die Größe eines Unterausschusses des jeweiligen Bezirksausschusses haben.

(2) § 22 Abs. 2 bis 4 gelten für den jeweiligen Ferienausschuss entsprechend.

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„Was regelt § 22a MucBezirksausschussS? Zitiere den Wortlaut.“

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