(1) Zur Vorbereitung und Vorberatung bestimmter Angelegenheiten oder bestimmter Arten von Angelegenheiten können die Bezirksausschüsse Unterausschüsse bilden, deren Größe durch Beschluss festgelegt wird.
(2) In den Unterausschüssen müssen die im Bezirksausschuss vertretenen politischen Parteien und Wählergruppen gemäß ihren Vorschlägen nach dem Verhältnis ihrer Stärke im Bezirksausschuss vertreten sein. Bei der Verteilung der Unterausschusssitze ist das Verfahren nach Hare/Niemeyer anzuwenden. Haben mehrere Parteien oder Wählergruppen gleichen Anspruch auf einen Sitz, so entscheidet das Los. Während der Wahlzeit im Bezirksausschuss eintretende Veränderungen des Stärkeverhältnisses der Parteien und Wählergruppen sind auszugleichen. Scheidet ein Mitglied aus der von ihm vertretenden Partei oder Wählergruppe aus, so verliert es seinen Sitz im Unterausschuss.
(3) Die bzw. der Vorsitzende der Unterausschüsse wird vom Bezirksausschuss gewählt. Für deren Berufung gilt § 19 Abs. 3 entsprechend.
(4) Für jeden Unterausschuss können vom Bezirksausschuss stellvertretende Mitglieder namentlich bestellt werden. Die Stellvertretungen sind nur bei Verhinderung der ordentlichen Mitglieder beratungs- und stimmberechtigt. Die Reihenfolge in der Stellvertretung wird bei der Bestellung festgelegt.
(5) Für die Unterausschüsse gelten die Bestimmungen der nach § 24 erlassenen Geschäftsordnung entsprechend