(1) Die bzw. der Vorsitzende vertritt den Bezirksausschuss nach außen und sorgt vorbehaltlich § 11 für die Durchführung seiner Beschlüsse. Sie bzw. er kann in eigener Zuständigkeit unaufschiebbare Angelegenheiten des Ausschusses erledigen, hat jedoch dem Ausschuss hiervon in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben. Dies gilt nicht für zur Entscheidung zugewiesene Angelegenheiten nach Anlage 1 sowie in Fällen des § 10.
(2) Im Falle der Verhinderung der bzw. des Vorsitzenden nimmt die erste Stellvertretung die Vertretung wahr. Ist auch diese verhindert, nimmt die zweite Stellvertretung die Vertretung wahr.