(1) Der Bezirksausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorstand, bestehend aus der bzw. dem Vorsitzenden, der ersten Stellvertretung und der zweiten Stellvertretung. Im Bedarfsfall können bis zu zwei Beisitzerinnen bzw. Beisitzer und eine Kassiererin bzw. ein Kassierer aus der Mitte des Bezirksausschusses in den Vorstand gewählt werden.
(2) Die gewählte Person kann die Übernahme eines Vorstandsamtes ablehnen oder das Vorstandsamt niederlegen. Die Angabe eines wichtigen Grundes ist dafür nicht erforderlich.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes können aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden, wenn ein entsprechender Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Bezirksausschusses gestellt wird. Der Beschluss der Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Mitglieder.