(1) Für die Teilnahme an Sitzungen des Bezirksausschusses erhält jedes Bezirksausschussmitglied pro Sitzung eine Aufwandsentschädigung (Sitzungsgeld) von 89,-- Euro[4]; für die Teilnahme an Sitzungen der Unterausschüsse erhalten die Unterausschussmitglieder eine Aufwandsentschädigung von 46,-- Euro[5]. Vorsitzende der in Satz 1 genannten Sitzungen und die im Unterausschuss schriftführende Person, soweit diese Funktion nicht der bzw. die Vorsitzende selbst übernimmt, erhalten den doppelten Betrag.
(2) Ein Sitzungsgeld von 46,-- Euro[6] wird auch gewährt für die Teilnahme an
- a) Besprechungen von im Bezirksausschuss vertretenen Fraktionen, Vorstandssitzungen oder sonstigen internen, vom Bezirksausschuss bestimmten Gremien;
- b) Sitzungen der Bezirksausschuss-Satzungskommission;
- c) Stadtratssitzungen zur Wahrnehmung des Rederechts (§ 16 Abs. 5);
- d) im Zusammenhang mit der Aufgabenwahrnehmung stehende Veranstaltungen und Besprechungen, zu denen die Stadtverwaltung einlädt;
- e) sonstige Besprechungen, wenn es für die Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist und von der bzw. dem Bezirksausschussvorsitzenden schriftlich bestätigt und kurz begründet wird, sowie für
- f) Ortstermine durch die ständigen Beauftragten (§ 5 Abs. 2 BA-GeschO, §§ 23, 23a), wenn diese von dem bzw. der Bezirksausschussvorsitzenden schriftlich bestätigt werden.
(3) Ein Anspruch auf Entschädigung nach Abs. 2 besteht insbesondere in folgenden Fällen nicht:
- a) das Bezirksausschussmitglied erhält bereits aufgrund einer anderen Regelung eine Entschädigung;
- b) reine Repräsentationstermine;
- c) Organisation oder Teilnahme an Festen des Bezirksausschusses oder Dritter;
- d) allgemeine Informationsveranstaltungen.
(4) Die maximale Anzahl der nach Abs. 1 und 2 zu entschädigenden Termine beträgt pro Kalenderjahr und Person:
- a) Bezirksausschussvorsitzende: 72;
- b) sonstige Bezirksausschussmitglieder: 60;
- c) Beauftragte der Bezirksausschüsse erhalten für maximal 36 Ortstermine pro Jahr und Bezirksausschuss ein Sitzungsgeld; für die Entschädigung ihrer sonstigen Bezirksausschusstätigkeit verbleibt es bei Buchstabe a) bzw. b).
Hierbei bleiben Sitzungen nach Abs. 2 Buchstabe b) unberücksichtigt. Die Entschädigung soll spätestens drei Monate nach Wahrnehmung des Termins beantragt werden. Bei kürzerer Sitzungstätigkeit (z.B. Wahljahr, Nachrücker) ist die Maximalanzahl entsprechend anzupassen.
(5) In besonderen Einzelfällen kann bei Überschreitung der in Abs. 4 a) und b) genannten Begrenzungen die Aufwandsentschädigung für weitere Sitzungen gewährt werden, wenn schriftlich dargelegt wird, warum die jährliche Begrenzung ausnahmsweise aufgrund einer besonderen Situation nicht ausreichend ist und dies von dem bzw. der Bezirksausschussvorsitzenden bestätigt wird. Die Entscheidung hierüber trifft das Direktorium.
(6) Die bzw. der Bezirksausschussvorsitzende erhält neben dem Sitzungsgeld eine monatliche Aufwandsentschädigung von
- a) 683,-- Euro[7] bei einem Stadtbezirk mit höchstens 50.000 Einwohnern,
- b) 791,-- Euro[8] bei einem Stadtbezirk mit über 50.000 Einwohnern;
stellvertretende Vorsitzende, Fraktionssprecherinnen und -sprecher (vgl. § 21) sowie Unterausschussvorsitzende erhalten zusätzlich zu ihren sonstigen Aufwandsentschädigungen eine monatliche Aufwandsentschädigung von 126,-- Euro[9], wobei die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Unterausschüsse für Bezirksausschüsse bis 50.000 Einwohner auf fünf, für größere Bezirksausschüsse auf sechs beschränkt ist. Maßgebend ist die für den Monat Januar eines jeden Jahres vom Statistischen Amt der Landeshauptstadt München veröffentlichte Einwohnerzahl. § 3 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Verringert sich die Einwohnerzahl, behält die bzw. der Bezirksausschussvorsitzende für ihre/seine Person und für die Dauer ihrer/seiner Amtszeit die bisherige Entschädigung.
Internetbeauftragte der Bezirksausschüsse, die einen offiziellen Internetauftritt des Bezirksausschusses im Rahmen der städtischen Vorgaben pflegen, erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung von 46,-- Euro[10]. Die Pauschale ist auf eine beauftragte Person je Bezirksausschuss begrenzt. Sitzungsgelder nach Abs. 2d) bis f) werden daneben nicht gewährt.
(7) Bezirksausschussmitglieder, die Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer sind, haben außerdem Anspruch auf den aus Anlass der ehrenamtlichen Tätigkeit entstandenen Verdienstausfall. Die Ersatzleistung darf, wenn sie nicht für die Teilnahme an Bezirksausschusssitzungen gewährt wird, für nicht mehr als fünf Stunden/Woche gewährt werden; insgesamt (d.h. einschließlich der Dienstbefreiung für Sitzungen) darf der Umfang der Dienstbefreiung ein Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit nicht übersteigen. Die unumgängliche Notwendigkeit der Arbeits- und Dienstversäumnisse ist bei der Ersatzanforderung nachzuweisen.
(8) Bezirksausschussmitglieder, die aufgrund einer körperlichen Behinderung im Sinne von Satz 2 nicht in der Lage sind, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, werden auf Antrag die nachgewiesenen Kosten für die Fahrten zu Sitzungen im Sinne der Abs. 1 und 2 sowie für die jeweiligen Rückfahrten mit dem Taxi erstattet.
Anspruchsberechtigt sind:
- - Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, Merkzeichen „a.G.“ im Schwerbehindertenausweis;
- - Blinde und schwer sehbehinderte Menschen, Merkzeichen „Bl“ (Blind), „H“ (hilflos) und „B“ (Begleitung) im Schwerbehindertenausweis;
- - in besonders begründeten Einzelfällen:
bei erheblicher Gehbehinderung (Merkzeichen „G“ im Schwerbehindertenausweis) mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 %, wenn wesentlich eingeschränkte Mobilität vorliegt, die eine Nutzung des MVV ausschließt und dies vom behandelnden Arzt bestätigt wird.
(9) Änderungen der Grundbesoldung der Beamten der Landeshauptstadt München in Besoldungsgruppe A 16 gelten mit dem gleichen Vom-Hundert-Satz (aufgerundet auf volle Eurobeträge) ab dem auf die Bekanntmachung folgenden Januar auch für die nach Abs. 1, 2, 6 und 10 festgesetzten Entschädigungen.
(10) Bezirksausschussmitglieder haben Anspruch auf Entschädigung der Aufwendungen für eine notwendige Betreuung von im selben Haushalt lebenden
- a) Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- b) Kindern mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind,
- c) Angehörigen im Sinne des Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG mit festgestelltem Pflegegrad nach § 15 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
während der Teilnahme an den Sitzungen der Bezirksausschüsse, der Unterausschüsse, in denen ein Bezirksausschussmitglied Mitglied ist sowie den in Abs. 2 genannten Terminen einschließlich der Wegezeiten. Erstattungsfähig sind die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Betreuungskosten bis zu einem Höchstbetrag von 16,-- Euro[11] je Stunde und maximal bis zu 5 Stunden pro Termin, wenn für denselben Zeitraum nicht bereits eine Ersatzleistung nach Abs. 7 beansprucht wird.
[4] 98 Euro (Stand: 01.01.2026)
[5] 51 Euro (Stand: 01.01.2026)
[6] 51 Euro (Stand: 01.01.2026)
[7] 744 Euro (Stand: 01.01.2026)
[8] 861 Euro (Stand: 01.01.2026)
[9] 138 Euro (Stand: 01.01.2026)
[10] 51 Euro (Stand: 01.01.2026)
[11] 18 Euro (Stand: 01.01.2026)