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Zitierfest

MucBezirksausschussS · Satzung für die Bezirksausschüsse der Landeshauptstadt München (Bezirksausschuss-Satzung)

§ 17 MucBezirksausschussS – Verwaltungskostenpauschale

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 16.09.2026.

(1) Zur Deckung der den Bezirksausschüssen in Erfüllung ihrer Aufgaben entstehenden Kosten erhalten diese jährlich eine Grundpauschale von 1.000,-- Euro. Hinzu kommt eine Pauschale von 41,-- Euro pro tausend Einwohnerinnen und Einwohner im Stadtbezirk, mindestens jedoch 1.227,-- Euro.

(2) Aus der Pauschale können insbesondere folgende Kosten gedeckt werden:

  • - Verwaltungskosten, soweit diese nicht in den BA-Geschäftsstellen anfallen (z.B. Telefongebühren, Büromaterial, Porto);
  • - Fahrkosten;
  • - Repräsentationsaufwendungen;
  • - Ausgaben im Rahmen herkömmlicher Anstandspflichten (z.B. Ehrungen, Trauerfälle);
  • - Veranstaltungen aus besonderem Anlass (z.B. Weihnachten, Jahreswechsel, Jubiläen im Stadtteil);
  • - Druckkosten (z.B. Informationsmaterial über den Bezirksausschuss);
  • - Aufwendungen für Tätigkeiten im Sinne von § 23 a Abs. 2;
  • - Aufwendungen zur Unterstützung von Bezirksausschussmitgliedern mit Behinderungen.

(3) Über die Verwendung von Einzelausgaben aus der Pauschale in Höhe von unter 300,-- Euro entscheidet die bzw. der Vorsitzende, über diesem Betrag im Einvernehmen mit dem Vorstand. Die bzw. der Vorsitzende oder die Kassiererin bzw. der Kassierer legt einmal jährlich gegenüber dem Bezirksausschuss Rechenschaft für die Verwendung der Pauschale ab und gibt dem Direktorium den Saldo des Girokontos (zum 31.12. jeden Jahres) bekannt. Das Revisionsamt prüft die Ausgabenverwendung stichprobenweise.

(4) Pauschalen, die im Jahr der Ausreichung nicht vollständig aufgebraucht werden können, bleiben bis zum Ende des folgenden Jahres verfügbar. Bestehen davon nicht verbrauchte Mittel auch noch im übernächsten Jahr, werden sie mit der aktuell anstehenden Pauschale verrechnet.

(5) Die Pauschale wird auf ein Girokonto des Bezirksausschusses überwiesen (§ 16 BA-GeschO).

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