(1) Die bzw. der vom Bezirksausschuss beauftragte Bezirksausschussvorsitzende oder die vom Bezirksausschuss hierfür im Einzelfall oder für bestimmte Arten von Angelegenheiten benannten Mitglieder können, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird und der Oberbürgermeister einverstanden ist, Akten der Stadtverwaltung einsehen.
(2) Im Rahmen der zulässigen Akteneinsicht können Bezirksausschussmitglieder von berufsmäßigen Stadtratsmitgliedern und mit deren Zustimmung auch von Dienststellenleitungen Auskünfte einholen.
(3) Die Bezirksausschussmitglieder können die Niederschriften über öffentliche Sitzungen des Stadtrats einsehen. Niederschriften über nicht öffentliche Sitzungen können eingesehen werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird und der Oberbürgermeister einverstanden ist.
(4) Von den in öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind den Bezirksausschüssen auf Verlangen Kopien zur Verfügung zu stellen.
(5) Für die Anhörung der Bezirksausschüsse im Stadtrat gelten § 53 Abs. 4 [2] und § 58 [3] GeschO des Stadtrats. Die Initiative hierzu kann sowohl vom Stadtrat als auch vom Bezirksausschuss ausgehen.
[2] § 53 Abs. 4 GeschO lautet: „Auf Beschluss können dem Stadtrat nicht angehörende Personen zur Beratung zugezogen oder gutachtlich gehört werden.“
[3] § 58 GeschO „Anhörung der Bezirksausschüsse“ lautet: „(1) Die Zuziehung und Anhörung der/des Bezirksausschussvorsitzenden - im Verhinderungsfall ihrer/seiner Vertretung - im Rahmen nicht öffentlicher Sitzungen der Vollversammlung und der Ausschüsse erfolgt durch Beschluss, sofern dies bei der Beratung eines in den Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Bezirksausschusses fallenden Tagesordnungspunktes für die Willensbildung erforderlich ist. (2) Die Geschlossenheit der Sitzung ist anschließend wieder herzustellen. (3) § 53 Abs. 4 bleibt unberührt.“