(1) Die Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen und anderen städtebaulichen Satzungen erfolgt im Benehmen mit dem Bezirksausschuss.
(2) Auf Wunsch des Bezirksausschusses sollen innerhalb des Verfahrens gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch mündliche Erörterungstermine und Ortsbesichtigungen abgehalten werden.
(3) Weicht der Vorschlag der Verwaltung zur Billigung einer Flächennutzungsplanänderung oder eines Bebauungsplanes vom Vorschlag des Bezirksausschusses ab, so ist dieser Vorschlag nach Abklärung mit dem Bezirksausschuss in seinen wesentlichen Zügen darzustellen (alternative Bauleitplanung). Der Stadtrat kann verlangen, dass auch dieser Vorschlag beschlussreif dargestellt und ihm zusammen mit dem Vorschlag der Verwaltung zur Entscheidung vorgelegt wird.