(1) Bezirksausschussmitglieder, mit Ausnahme der bzw. des BA- Vorsitzenden bzw. der jeweiligen vorsitzenden Person, können an Sitzungen des Bezirksausschusses und seiner (Unter-)ausschüsse durch Ton-Bild-Übertragung im Sinn des Art. 47a GO teilnehmen, soweit der Bezirksausschuss (Vollgremium) dies mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Bezirksausschussmitglieder beschließt.
(2) Während der Sitzung muss die gegenseitige optische und akustische Wahrnehmbarkeit der im Sitzungssaal Anwesenden, der zugeschalteten Bezirksausschussmitglieder und bei öffentlichen Sitzungen der Saalöffentlichkeit durchgehend bestehen. Eine Bildunterbrechung durch zugeschaltete BA-Mitglieder ist auch bei Verlassen des Platzes untersagt. Der Ton kann abgeschaltet werden.
(3) Der Verantwortungsbereich der Stadt beschränkt sich auf die Bereitstellung einer Softwareplatt-form für die audio-visuelle Zuschaltung. Ist entweder mindestens ein Bezirksausschussmitglied zugeschaltet oder bestätigt ein Test, dass eine Zuschaltmöglichkeit besteht, wird vermutet, dass der Grund für eine Nichtzuschaltung eines Bezirksausschussmitglieds nicht im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegt (Art. 47 a Abs. 4 Satz 5 GO). Gleiches gilt, falls die Stadt einer insbesondere durch die Bereitstellung und Betreuung der technischen Mittel für die Bezirksausschussmitglieder erweiterten Verantwortung belegbar nachgekommen ist (Art. 47a Abs. 4 Satz 6 GO).
(4) Die vorsitzende Person legt bei Sitzungsbeginn die Abstimmungsform der zugeschalteten Bezirksausschussmitglieder fest. Insoweit muss sichergestellt sein, dass sowohl für die im Sitzungssaal anwesenden Mitglieder als auch für die anderen zugeschalteten Mitglieder und bei öffentlicher Sitzung für die Öffentlichkeit, das Abstimmungsverhalten jedes zugeschalteten Mitglieds mittels entsprechender Bildübertragung oder Namensnennung erkennbar ist. Eine Teilnahme an Wahlen ist nicht möglich (Art. 47a Abs. 1 Satz 6 GO).
(5) Wird zum 2. Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen (vgl. Art. 47 Abs. 3 Satz 1 GO), dann kann der Vorstand eine Zuschaltmöglichkeit ausschließen.
Dies ist in der Ladung kenntlich zu machen.
(6) Bei Zuschaltung mittels Ton-Bild-Übertragung zu einer nichtöffentlichen Sitzung haben die zugeschalteten Bezirksausschussmitglieder dafür Sorge zu tragen, dass die Übertragung in ihrem Verantwortungsbereich nur von ihnen wahrgenommen wird (Art. 47a Abs. 5 GO).
(7) Im Übrigen gilt Art. 47a GO.