(1) Die Bezirksausschüsse beschließen in Sitzungen. Sie sind beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimm-berechtigt ist. Ist der Bezirksausschuss nicht beschlussfähig, so wird er zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen und ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei der zweiten Einladung ist hierauf hinzuweisen.
(2) Die Sitzungen der Bezirksausschüsse und ihrer Unterausschüsse sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen. Die Unterausschüsse können nicht öffentlich tagen, wenn dies auf Antrag eines Mitgliedes des Unterausschusses beschlossen wird. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nicht öffentlicher Sitzung beraten und entschieden.
(3) Der Bezirksausschuss kann eine Echtzeitübertragung der öffentlichen Sitzungen des Bezirksausschusses in Ton und Bild über das Internet zulassen und die Aufzeichnungen in einer Sammlung audiovisueller Medien für die Dauer von sechs Wochen zum Abruf für jedermann bereitstellen. Findet die nächste Sitzung nicht innerhalb von sechs Wochen statt, können die Aufzeichnungen bis zum Ende der nächsten Sitzung zum Abruf für jedermann bereitgestellt werden. Danach sind die Aufzeichnungen zu löschen. Die Beschlüsse nach Satz 1 bedürfen jeweils einer Zweidrittelmehrheit der abstimmenden Mitglieder des Bezirksausschusses. Ton und Bild von an der Sitzung teilnehmenden Personen dürfen nur mit deren stets widerrufbarer Einwilligung übertragen, aufgezeichnet und gespeichert werden. Eine Übertragung, Aufzeichnung und Speicherung des Bildes einer unbeteiligten Person ist nur im Rahmen von Übersichts- oder Hintergrundaufnahmen zulässig und dies auch nur, falls die räumlichen Verhältnisse Aufnahmen ohne unbeteiligte Personen nicht zulassen.
(4) Bezirksausschussmitglieder können in den Sitzungen der Unterausschüsse, denen sie nicht angehören, zuhören und im Beratungsbereich des Sitzungssaals anwesend sein. Über die Hinzuziehung und Worterteilung wird durch Beschluss entschieden.
(5) An den öffentlichen Sitzungen soll jeweils eine Vertretung der zuständigen Geschäftsstelle sowie der Polizeibehörde teilnehmen.
(6) Der Bezirksausschuss kann auch andere Personen zu seinen Sitzungen einladen. Die Einladung erhalten insbesondere die Vertreter des Migrationsbeirates, des Seniorenbeirates und des Mieterbeirates. Über die Hinzuziehung und Worterteilung wird durch Beschluss entschieden. Die Geschlossenheit nicht öffentlicher Sitzungen ist anschließend wieder herzustellen.
(7) Über die Worterteilung an Einwohnerinnen und Einwohnern wird durch Beschluss entschieden. Das Gleiche gilt für die Worterteilung an Vertretungen von Bürgerinitiativen und sonstigen bezirklichen Interessengruppen, die sich mit Eingaben und Beschwerden an den Bezirksausschuss gewandt haben.
(8) Die Sitzungen der Bezirksausschüsse sollen in rollstuhlgerechten Versammlungslokalen abgehalten werden.
(9) Das Erstellen von Bild- und Tonaufnahmen während der Sitzungen des Bezirksausschusses bzw. der Unterausschüsse ist ohne vorherige Zustimmung des jeweiligen Gremiums unzulässig. Im Falle einer Zustimmung hat jedes Bezirksausschussmitglied bzw. jede Rednerin oder jeder Redner das Recht, während ihres bzw. seines Redebeitrags die Abschaltung des Bild- bzw. Tonaufzeichnungsgerätes zu verlangen. Letzteres gilt nicht bei Tonaufzeichnungen, die ausschließlich zum Zweck der Erstellung der Niederschrift erfolgen.