(1) Die Bezirksausschusssitzungen werden von der bzw. dem Vorsitzenden, der Stellvertretung
(§ 20 Abs. 2 BA-Satzung) oder einem vom Bezirksausschuss für die betreffende Sitzung bestimmten Mitglied geleitet. Ihnen obliegt es, bei Bedarf ergänzende Informationen und Unterlagen zu beschaffen und in den Fällen des § 1 Abs. 2 städtische Dienstkräfte einzuladen. In den Fällen des § 3 Abs. 1 prüft die vorsitzende Person, ob die erforderliche Beschlussvorlage erstellt ist.
(2) Die vorsitzende Person erklärt die Sitzung für eröffnet. Sie stellt die ordnungsgemäße Ladung und die Beschlussfähigkeit (§ 9 Abs. 1) fest und gibt die vorliegenden Entschuldigungen bekannt.
(3) Die vorsitzende Person lässt über die endgültige Tagesordnung beschließen. Sie leitet die Beratungen und Abstimmungen im Bezirksausschuss und seinen Unterausschüssen. Sie handhabt die Ordnung im Sitzungsraum und übt das Hausrecht aus.
(4) In Ausübung des Hausrechts kann die vorsitzende Person Zuhörerinnen bzw. Zuhörer, die in störender Weise Beifall oder Missfallen äußern oder Zwischenrufe tätigen oder in anderer Weise die Sitzung stören, zur Ordnung rufen. Sie kann nach entsprechender Mahnung einzelne und bei allgemeiner Unruhe alle Zuhörenden aus dem Sitzungsraum verweisen.
(5) Sie ist berechtigt, Bezirksausschussmitglieder, die nicht zur Sache sprechen, beleidigende Ausführungen machen, gegen die parlamentarischen Gepflogenheiten der Bezirksausschüsse verstoßen oder sonst die Ordnung stören, zu rügen und im Wiederholungsfalle zur Sache oder Ordnung zu rufen. Ergibt sich nach zweimaligem Sach- oder Ordnungsruf ein abermaliger Anlass zum Einschreiten, so kann die vorsitzende Person diesen Redebeitrag beenden.
(6) Die vorsitzende Person kann mit Zustimmung des Bezirksausschusses bzw. des jeweiligen Unterausschusses Bezirksausschussmitglieder, welche die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, von der Sitzung ausschließen (Art. 53 Abs. 1 Satz 3 GO); hierzu gilt die Zustimmung als erteilt, wenn sich aus der Mitte des Bezirksausschusses bzw. Unterausschusses kein Widerspruch erhebt. Wird durch ein bereits von einer früheren Sitzung ausgeschlossenes Bezirksausschussmitglied die Ordnung innerhalb von zwei Monaten neuerdings im gleichen Gremium erheblich gestört, so kann ihm von diesem für seine zwei nächsten Sitzungen die Teilnahme untersagt werden (Art. 53 Abs. 2 GO).
(7) Falls Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal nicht anders wiederherzustellen sind, kann die vorsitzende Person die Sitzung unterbrechen oder beenden. Eine unterbrochene Sitzung soll am selben Tag fortgeführt werden. Einer neuerlichen Ladung hierzu bedarf es nicht. Die Beratung ist an dem Punkt, an dem die Sitzung unterbrochen wurde, fortzusetzen.
(8) Eine Störung der Ordnung oder des Hausrechts begeht insbesondere, wer
- 1. Tonträger abspielt, Spruchbänder, Flugblätter oder ähnliche Informationsmittel zeigt oder verteilt, mit denen Einfluss auf die politische Meinungs- oder Willensbildung genommen werden kann oder soll,
- 2. Waffen oder sonstige Gegenstände mitführt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, wobei von diesem Verbot Sicherheitskräfte im Auftrag der Landeshauptstadt München und Polizeibeamte im Dienst allgemein ausgenommen sind und weitere Ausnahmen von der vorsitzenden Person erteilt werden können,
- 3. Mobiltelefone störend benutzt,
- 4. ungenehmigte Bild- oder Tonaufnahmen fertigt oder
- 5. sonst das Ansehen des Bezirksausschusses oder seine Tätigkeit in unangemessener Weise zu beeinflussen sucht (z.B. Bekleidung).