(1) Der Vorstand kann die ihm zustehende Befugnis zur Aufstellung der vorläufigen Tagesordnung (§ 7 Abs. 1) in stets widerruflicher Weise per Beschluss übertragen:
- a) auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Bezirksausschusses, sofern es sich um Nachträge zur bereits vom Vorstand beschlossenen vorläufigen Tagesordnung handelt, und
- b) auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des jeweiligen Unterausschusses für die jeweiligen Unterausschusssitzungen.
(2) Der Vorstand kann die ihm zustehende Befugnis zur Ladung der Bezirksausschussmitglieder
(§ 6 Abs. 3 und 4) in stets widerruflicher Weise per Beschluss übertragen
- a) auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Bezirksausschusses
- b) auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des jeweiligen Unterausschusses für die jeweiligen Unterausschusssitzungen.
(3) Die Beschlüsse nach Abs. 1 und Abs. 2 sind schriftlich zu dokumentieren und der zuständigen Geschäftsstelle mitzuteilen. Sofern nach der Beschlussfassung die Person, auf die die Befugnis übertragen wurde, wechselt, ist ein erneuter Beschluss erforderlich.