(1) Die vorläufige Tagesordnung für die Sitzungen des Bezirksausschusses wird durch den Vorstand aufgestellt. In ihr sollen die Beratungsgegenstände einzeln aufgeführt werden. Allen im Bezirksausschuss vertretenen politischen Parteien und Wählergruppen sind die Termine und Tagesordnungen für die Unterausschüsse mitzuteilen. Tagesordnungspunkt kann auch eine Sprechstunde für die Einwohnerinnen und Einwohner des Stadtbezirkes sein.
(2) Anträge eines Bezirksausschussmitgliedes, die zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich bei der bzw. dem Vorsitzenden bzw. im Verhinderungsfall bei der jeweiligen Vertretung eingehen, sind auf die vorläufige Tagesordnung der folgenden Bezirksausschusssitzung zu setzen.
(3) Darüber hinaus kann jedes Bezirksausschussmitglied bis zum Beginn der Sitzung bei der bzw. dem Vorsitzenden noch Antrag auf Aufnahme einer dringenden Angelegenheit in die Tagesordnung stellen (Dringlichkeitsantrag). Über die Aufnahme entscheidet der Bezirksausschuss durch Beschluss.
(4) Diejenigen Punkte, deren Beratung von einem Drittel der anwesenden Bezirksausschussmitglieder bis zum Beginn der Sitzung gefordert wird, müssen in die Tagesordnung aufgenommen werden. Dies gilt nicht für Angelegenheiten, die dem Bezirksausschuss zur Entscheidung übertragen sind (§ 9 Abs. 1 und 3, § 10 BA-Satzung). In diesen Fällen kann eine nachträgliche Aufnahme in die Tagesordnung (ohne Einhaltung der dreitägigen Ladungsfrist, § 6 Abs. 2 Satz 2) nur über einen Dringlichkeitsantrag erfolgen (Abs. 3), der auch vom zuständigen berufsmäßigen Stadtratsmitglied gestellt werden kann.