(1) Jeder Bezirksausschuss tritt in der Regel monatlich mindestens einmal zu einer Sitzung zusammen. Die Sitzungen sind dabei grundsätzlich so zu terminieren, dass es nicht zu Überschneidungen mit Sitzungen derjenigen Bezirksausschüsse kommt, die von der gleichen Geschäftsstelle betreut werden, und dass zwischen den einzelnen Sitzungen mindestens ein freier Tag liegt.
(2) Verlangt ein Viertel der Bezirksausschussmitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich die Ansetzung einer außerordentlichen Sitzung, so ist diesem Verlangen entsprechend Art. 46 Abs. 2 Satz 2 (GO) stattzugeben.
(3) Zur konstituierenden Sitzung ihres Bezirksausschusses in der neuen Wahlzeit werden die Bezirksausschussmitglieder vom Vorstand der vorangegangenen Wahlzeit geladen. Die Ladung zur konstituierenden Sitzung erfolgt in Papierform und ist mit dem Hinweis versehen, dass alle künftigen Ladungen in elektronischer Form erfolgen, sofern das Bezirksausschussmitglied nicht ausdrücklich einer Ladung in elektronischer Form schriftlich oder in Textform (E-Mail) gegenüber der jeweils zuständigen Geschäftsstelle widerspricht.
(4) Alle weiteren Ladungen der Bezirksausschussmitglieder erfolgen durch den Vorstand der gegenwärtigen Wahlzeit in elektronischer Form unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung der jeweiligen Sitzung. Eine Ladung in Papierform erfolgt nur dann, wenn das jeweilige Bezirksausschussmitglied der Ladung in elektronischer Form widersprochen hat. Bei der elektronischen Ladung wird die Sitzungseinladung elektronisch auf einer Kooperationsplattform zum Abruf durch das Bezirksausschussmitglied zur Verfügung gestellt. Das Bezirksausschussmitglied erhält eine entsprechende Benachrichtigung per E-Mail.
Die Ladung soll eine Woche vor der Sitzung abgesandt werden und muss mindestens 3 Werktage vor der Sitzung den Bezirksausschussmitgliedern zugehen. Im Fall der elektronischen Ladung geht diese zu, wenn die Benachrichtigung per E-Mail im elektronischen Briefkasten des Empfängers oder bei seinem Provider abrufbar eingegangen ist und üblicherweise mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.
(5) Im Falle eines Mitgliederwechsels wird das nachgerückte Bezirksausschussmitglied zu seiner ersten Sitzung in Papierform geladen. Diese Ladung ist mit dem Hinweis versehen, dass alle künftigen Ladungen in elektronischer Form erfolgen, sofern das Bezirksausschussmitglied nicht ausdrücklich einer Ladung in elektronischer Form schriftlich oder in Textform (E-Mail) gegenüber der jeweiligen zuständigen Geschäftsstelle widerspricht.
(6) Personen, die gemäß § 9 Abs. 6 zur Beratung bestimmter Einzelfälle oder Sachgebiete hinzugezogen werden sollen, werden in Papierform geladen.