(1) Der Vorstand verteilt im Rahmen einer vom Bezirksausschuss zu beschließenden Geschäftsverteilung die Geschäfte des Bezirksausschusses an seine Mitglieder. Er kann die Bearbeitung einzelner Angelegenheiten und ihre Vorbereitung für die Sitzung einem Mitglied übertragen.
(2) Für bestimmte Aufgabenbereiche kann der Bezirksausschuss aus seiner Mitte ständige Beauftragte benennen. Art. 19 GO ist in der jeweils geltenden Fassung für die Ablehnung, Niederlegung und Abberufung sinngemäß heranzuziehen. §§ 23 und 23 a der BA-Satzung bleiben unberührt.