Zum Inhalt springen
Zitierfest

MucBezirksausschuesseGeschaeftO · Geschäftsordnung für die Bezirksausschüsse der Landeshauptstadt München

§ 5 MucBezirksausschuesseGeschaeftO – Geschäftsverteilung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 15.04.2026.

(1) Der Vorstand verteilt im Rahmen einer vom Bezirksausschuss zu beschließenden Geschäftsverteilung die Geschäfte des Bezirksausschusses an seine Mitglieder. Er kann die Bearbeitung einzelner Angelegenheiten und ihre Vorbereitung für die Sitzung einem Mitglied übertragen.

(2) Für bestimmte Aufgabenbereiche kann der Bezirksausschuss aus seiner Mitte ständige Beauftragte benennen. Art. 19 GO ist in der jeweils geltenden Fassung für die Ablehnung, Niederlegung und Abberufung sinngemäß heranzuziehen. §§ 23 und 23 a der BA-Satzung bleiben unberührt.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 5 MucBezirksausschuesseGeschaeftO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 5 MucBezirksausschuesseGeschaeftO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten