(1) Das Wort bei der Beratung eines Tagesordnungspunktes darf nur ergreifen, wem es von der vorsitzenden Person erteilt wurde.
(2) Die vorsitzende Person erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen.
(3) Auf Beschluss des Bezirksausschusses kann die Zahl der Rednerinnen und Redner zu jedem Tagesordnungspunkt beschränkt und die Redezeit begrenzt werden. Bei Überschreitung der Redezeit kann die vorsitzende Person nach einmaliger Mahnung das Wort entziehen.