(1) Zur Stellung von Geschäftsordnungsanträgen (z. B. auf Vertagung, auf Schluss der Beratung, auf Verweisung an einen Unterausschuss, auf Schluss der Rednerliste) wird außer der Reihe das Wort erteilt. Der Antrag kann vor und während der Beratung jedes Tagesordnungspunktes gestellt werden und ist, sobald ein Redebeitrag beendet ist, zu beraten. Auf Verlangen ist vor der Abstimmung je einer Person für und gegen den Antrag das Wort zu erteilen. Zur Sache darf nicht gesprochen werden. Weitere Wortmeldungen sind bis zur Beendigung der Beschlussfassung über den Geschäftsordnungsantrag nicht mehr zulässig.
(2) Ein Antrag auf Schluss der Rednerliste, der Beratung oder auf Redezeitbegrenzung kann nur von Mitgliedern gestellt werden, die noch nicht zur Sache gesprochen haben.
(3) Nach Annahme eines Geschäftsordnungsantrages auf Schluss der Debatte muss auf Verlangen einem Mitglied einer noch nicht zu Wort gekommenen Partei oder Wählergruppe
das Wort erteilt werden.
(4) Nach Annahme eines Geschäftsordnungsantrages auf Vertagung wird die Beratung des Tagesordnungspunktes sofort geschlossen und die Sitzung bestimmt, in der die Beratung spätestens fortgesetzt werden soll.
(5) Nach Annahme eines Geschäftsordnungsantrages auf Verweisung an einen Unterausschuss ist die verwiesene Angelegenheit von diesem grundsätzlich bis zur nächsten Sitzung des Bezirksausschusses zu behandeln. Ist dies ausnahmsweise nicht möglich, so ist in der folgenden Sitzung des Bezirksausschusses ein Zwischenbericht zu erstatten.
(6) Wird ein Geschäftsordnungsantrag abgelehnt, so darf er im Laufe der Beratung dieses Tagesordnungspunktes von derselben antragstellenden Person nicht wiederholt werden.