(1) Die Bezirksausschüsse entscheiden im Wege der offenen Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltung ist unzulässig.
(2) Grundsätzlich wird über jeden Tagesordnungspunkt insgesamt abgestimmt. Über einzelne Teile eines Antrages ist getrennt abzustimmen, wenn dies beantragt wird oder die vorsitzende Person eine Teilung der Fragen vorgenommen hat. Wenn über einzelne Teile eines Antrages getrennt abgestimmt worden ist, so ist über den Gesamtantrag nur noch in der Fassung abzustimmen, die er durch die Einzelabstimmungen erhalten hat.
Sofern keiner der Einzelberatungspunkte in der getrennten Abstimmung eine Mehrheit erhalten hat, entfällt die Schlussabstimmung.
(3) Sachanträge sind auf Verlangen der vorsitzenden Person oder des Bezirksausschusses
vor der Abstimmung schriftlich vorzulegen.
(4) Nach Beendigung einer Abstimmung gibt die vorsitzende Person das Abstimmungsergebnis bekannt und stellt fest, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt worden ist.
(5) Jedes Bezirksausschussmitglied kann verlangen, dass in der Niederschrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat.
(6) Auf Antrag eines Bezirksausschussmitgliedes hat die vorsitzende Person festzustellen, ob die Beschlussfähigkeit noch gegeben ist.
(7) Über einen bereits zur Abstimmung gebrachten Antrag kann in derselben Sitzung die Beratung und Abstimmung nicht nochmals aufgenommen werden.