(1) Ein Mitglied des Bezirksausschusses kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, einem Angehörigen (Art. 20 Abs. 5 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz) oder einer von ihm vertretenen natürlichen oder juristischen Person oder sonstigen Vereinigung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Gleiches gilt, wenn ein Bezirksausschussmitglied in anderer als in öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat.
(2) Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der Bezirksausschuss ohne Mitwirkung des persönlich Beteiligten durch Beschluss.
(3) Ist ein Bezirksausschussmitglied wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossen, so hat es, wenn der zur Beratung anstehende Tagesordnungspunkt in nicht öffentlicher Sitzung behandelt werden soll, den Sitzungsraum zu verlassen.
(4) Jedes Bezirksausschussmitglied ist verpflichtet, vor Eintritt in die Beratung über einen Tagesordnungspunkt der vorsitzenden Person von dem Vorliegen von Beziehungen der in Abs. 1 genannten Art Mitteilung zu machen.
(5) Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Bezirksausschussmitgliedes hat die Ungültigkeit des Beschlusses nur zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war.