(1) Wahlen sind in geheimer Abstimmung mittels Stimmzettel vorzunehmen. Sie sind nur gültig, wenn sämtliche Bezirksausschussmitglieder unter Angabe des Gegenstandes geladen sind und die Mehrheit von ihnen anwesend ist.
(2) Nein-Stimmen, leere Stimmzettel und solche Stimmzettel, die den Namen der gewählten Person nicht eindeutig erkennen lassen, sowie unterschriebene oder mit Zusätzen oder sonstigen Kennzeichen versehene Stimmzettel, sind ungültig. Ist mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl in der gleichen Sitzung einmal zu wiederholen.
(3) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so tritt Stichwahl unter den beiden Personen mit der höchsten Stimmenzahl ein. Hier genügt die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los.
(4) Die Berufung der Mitglieder von Unterausschüssen kann in offener Abstimmung erfolgen.