(1) Es wird ein Beirat für die Märkte München gebildet, der die Werkleitung in allen wesentlichen Fragen der Struktur und der Wirtschaftlichkeit der Märkte München berät. Der Beirat hat keine Entscheidungsbefugnisse.
(2) Der Beirat setzt sich zusammen aus je einem_einer Vertreter_in der in den Märkte München vertretenen Wirtschaftskreise. Diese Wirtschaftskreise sind
- 1. der Verband des Bayerischen Frucht-Import und -Großhandels e.V.;
- 2. die Neuer Blumengroßmarkt München Betriebs GmbH;
- 3. die Erzeugergemeinschaft Großmarkt München e.V.;
- 4. der Verband der Fleischgroßhändler am Schlachthof e.V.;
- 5. der Bayerische Vieh- und Fleischhandelsverband;
- 6. die Metzgerinnung München;
- 7. der Kreisvorstand München des Bayerischen Hotel- und Gaststättengewerbes;
- 8. die Münchner Schlachthof Betriebs GmbH (Betreiberin der Rinderschlachtung);
- 9. das Umschlagszentrum Großmarkt München GmbH & Co. KG.
(3) Die in Abs. 2 aufgeführten Wirtschaftskreise benennen der Werkleitung namentlich je ein Beiratsmitglied. Dessen Stellvertretung bei Abwesenheit ist bei Bedarf von den Verbänden oder dem benannten Beiratsmitglied in eigener Zuständigkeit zu regeln.
(4) Die Werkleitung lädt zu den Sitzungen des Beirates ein und leitet die Sitzungen. Den Einladungen ist eine Tagesordnung beizufügen.
(5) Die Werkleitung muss eine Sitzung einberufen, wenn dies der Wunsch von mindestens sechs Beiratsmitgliedern ist.
(6) In allen Angelegenheiten, die dem Werkausschuss oder der Vollversammlung des Stadtrates obliegen, holt die Werkleitung zur Information des Stadtrates jeweils eine Stellungnahme des Beirates ein; der Beirat ist verpflichtet, sich auf eine gemeinsame Stellungnahme zu verständigen bzw. zu einigen. Diese Stellungnahme wird der jeweiligen Beschlussvorlage im Wortlaut beigefügt. Sofern die Werkleitung den Beirat schriftlich zur Stellungnahme auffordert, gilt - soweit nicht ausdrücklich anders terminiert - für den Beirat eine Frist von 14 Tagen nach Zugang des Schreibens für die Abgabe einer Stellungnahme. Nach Ablauf dieser Frist eingehende Stellungnahmen können ggf. den Beschlussvorlagen nicht mehr beigefügt werden.
(7) Der Beirat kann eine Geschäftsordnung erlassen, in der er Regelungen hinsichtlich seiner Arbeits- und Verfahrensweise trifft.