(1) Der_die Die Korreferent_in unterstützt und berät die Werkleitung bei der Zusammenarbeit mit dem Werkausschuss und der Vollversammlung des Stadtrates. Er_sie hat sich mit allen bedeutsamen Angelegenheiten der Märkte München vertraut zu machen und sich darüber laufend unterrichten zu lassen. Insbesondere hat er_sie auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung und Wirtschaftsführung bedacht zu sein.
(2) Der_die Verwaltungsbeirät_in hat das Recht und die Pflicht, sich über den Geschäftsgang seines_ihres Bereiches laufend zu unterrichten. Über die Vergabe von Leistungen für die Märkte München im Betrag von über 300.000,-- Euro ist der_die Verwaltungsbeirät_in zu unterrichten.
(3) Die Stellungnahmen des_der Korreferent_in und der_des Verwaltungsbeirät_in sind schriftlich festzuhalten und in den Beschlussvorlagen mitzuteilen.
(4) Im Übrigen bleiben die Bestimmunen der Geschäftsordnung des Stadtrates über den_die Korreferent_in und die Verwaltungsbeirät_in unberührt.