(1) Dem_der Oberbürgermeister_in obliegen die ihm durch Gesetz vorbehaltenen Aufgaben. Er_sie erlässt anstelle der Vollversammlung des Stadtrates und des Werkausschusses für die Märkte München dringliche Anordnungen. Die Vollversammlung des Stadtrates und der Werkausschuss sind in der nächsten Sitzung hiervon in Kenntnis zu setzen.
(2) Hinsichtlich der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Märkte München stimmt sich die Werkleitung mit dem_der Oberbürgermeister_in ab.