(1) Die Vollversammlung des Stadtrates ist zuständig für folgende Angelegenheiten der Märkte München:
- 1. Erlass, Änderungen und Aufhebung der Betriebssatzung sowie der Benutzungs- und Gebührensatzungen;
- 2. Berufung und Abberufung des_der Zweiten Werkleiter_in, Festlegung der Anstellungsbedingungen sowie Berufung und Abberufung der stellvertretenden Mitglieder der Werkleitung;
- 3. Übernahme neuer Aufgaben, für die eine unmittelbare gesetzliche Verpflichtung nicht besteht;
- 4. Gründung, Änderung der Rechtsform oder Auflösung von Unternehmen, an denen die Landeshauptstadt München für die Märkte München beteiligt ist; Übernahme von Beteiligungen;
- 5. Änderung der Rechtsform oder Auflösung der Märkte München;
- 6. Festsetzung von Stammkapital, Erhöhung oder Rückzahlung von Eigenkapital;
- 7. Feststellung des Wirtschaftsplans (Erfolgs- und Vermögensplan, Stellenübersicht, Finanzplanung) und seiner gemäß § 13 Abs. 2 Eigenbetriebsverordnung (EBV) vorgeschriebenen Änderungen;
- 8. Personalangelegenheiten gemäß § 10 Abs. 2;
- 9. Werkangelegenheiten, die der Genehmigung oder Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde bedürfen;
- 10. Vergabe des Prüfungsauftrages für die Jahresabschlussprüfung;
- 11. Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresgewinns oder Abdeckung des Verlustes sowie Entlastung der Werkleitung;
- 12. Entscheidungen über Rahmenplanungen sowie sonstige Grundsatzentscheidungen von erheblicher Bedeutung;
- 13. Bedarfs- und Konzeptgenehmigung (Projektauftrag) und Ausführungsgenehmigung bei Bauvorhaben mit Baukosten von mehr als 7,5 Mio. Euro;
- 14. Behandlung von Empfehlungen der Bürgerversammlungen, für die nach dem Inhalt der Empfehlung oder des Antrags kein beschließender Ausschuss zuständig ist (Art. 18 Abs. 4 GO);
- 15. Behandlung von Empfehlungen und Anträgen der Bezirksausschüsse, für die nach dem Inhalt der Empfehlung oder des Antrags weder ein beschließender Ausschuss noch der Oberbürgermeister oder die Werkleitung zuständig sind (Art. 60 Abs. 4 GO).
(2) § 5 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Die Vollversammlung des Stadtrates kann im Einzelfall die Beschlussfassung über Werkangelegenheiten, die dem Werkausschuss als Senat zugewiesen sind, an sich ziehen.