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Zitierfest

MucBetriebsSMaerkte · Betriebssatzung für die Märkte München

§ 5 MucBetriebsSMaerkte – Werkausschuss

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Landeshauptstadt München, Stand 20.07.2024.

(1) Werkausschuss für die Märkte München ist der Kommunalausschuss.

(2) Der Werkausschuss wird als vorberatender Ausschuss in allen Angelegenheiten der Märkte München tätig, die der Beschlussfassung der Vollversammlung des Stadtrates unterliegen.

(3) Der Werkausschuss entscheidet gemäß Art. 88 Abs. 4 GO als beschließender Ausschuss (Senat), soweit nicht die Werkleitung, die Vollversammlung des Stadtrates oder der Oberbürgermeister zuständig sind, über folgende Angelegenheiten der Märkte München:

  • 1. Änderung, Aufhebung und Erlass der Dienstanweisung für die Werkleitung der Märkte München;
  • 2. Bedarfs- und Konzeptgenehmigung (Projektauftrag) und Ausführungsgenehmigung bei Bauvorhaben mit Baukosten von mehr als 1,5 Mio. Euro sowie Genehmigung neuer Gesamtkosten bei Überschreitung der genehmigten Kosten um mehr als 15 %, mindestens aber 375.000,-- Euro;
  • 3. Genehmigung von im Vermögensplan nicht veranschlagten Ausgaben von mehr als 375.000,-- Euro;
  • 4. Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, soweit sie den Betrag von 375.000,-- Euro übersteigen, wenn sich das im Wirtschaftsplan veranschlagte Jahresergebnis voraussichtlich um mehr als ein Drittel verschlechtern wird und die Ausgaben nicht lediglich zur Erfüllung einer bereits bestehenden rechtlichen Verbindlichkeit getätigt werden müssen;
  • 5. Genehmigung von Mehrausgaben für Einzelvorhaben des Vermögensplanes, die 15 % des Ansatzes, mindestens jedoch den Betrag von 150.000,-- Euro übersteigen;
  • 6. Einleitung eines Rechtsstreites (Aktivprozess) von grundsätzlicher Bedeutung oder mit einem Streitwert von mehr als 375.000,-- Euro sowie Abschluss von Vergleichen, soweit das Zugeständnis der Markthallen München im Einzelfall mehr als 375.000,-- Euro beträgt;
  • 7. Eingehen von Mitgliedschaften bei Vereinen, Verbänden und Organisationen, soweit der Zweck der Mitgliedschaft nicht durch die Aufgaben des Eigenbetriebs abgedeckt ist;
  • 8. Projekte, die den Einsatz von Informationstechnik betreffen oder zu einem wesentlichen Teil beinhalten, und die einen einmaligen Mittelbedarf von mehr als 375.000,- Euro oder einen laufenden Mittelbedarf von jährlich mehr als 150.000,-- Euro erfordern;
  • 9. Beteiligung der Märkte München an Investitionen von Mieter_innen, wenn die Leistung der Märkte München im Wege der Mietaufrechnung 375.000,-- Euro übersteigt;
  • 10. Vergabe von Lieferungen, Leistungen (inklusive Bauleistungen) mit einem Auftragswert von mehr als 1,5 Mio. Euro, ausgenommen wiederkehrende Liefergeschäfte und Großreparaturen;
  • 11. Personalangelegenheiten gemäß § 10 Abs. 2 und 4.

(4) Die in Abs. 3 genannten Beträge sind im Bereich eines Betriebes gewerblicher Art die Nettosummen. Nettosumme in diesem Sinne ist die Bruttosumme abzüglich des als Vorsteuer abziehbaren Anteils der im Bruttobetrag enthaltenen Mehrwertsteuer. Ansonsten wird der Endbetrag zugrunde gelegt.

Der Gegenstands- bzw. Auftragswert, der für die Zuständigkeit maßgebend ist, berechnet sich bei wiederkehrenden Leistungen nach dem einjährigen Anfall. Bei der Aufteilung von Lieferungen oder Leistungen ist der Gesamtbetrag maßgebend.

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